Obwohl in weiten Teilen Deutschlands eisige Temperaturen und heftiger Schneefall eher der Vergangenheit angehören, haben auch wir in Mitteleuropa immernoch einen Winter und hin und wieder fällt auch bei uns etwas Schnee. Während sich der ein oder andere freut und winterliche Landschaften und Städte genießt, bedeutet Schnee für einige Menschen vor allem eines: Arbeit.
Als Grundstückseigentümer kann man den Schneefall leider nicht lange genießen, denn es erwarten einen bestimmte Pflichten, was die Beseitigung des Schnees angeht. Was genau das für Pflichten sind und welche Ausnahmen es gibt, wissen viele jedoch nicht. Nicht selten nutzen unsere Klienten das Beratungsgespräch oder den Termin vor Ort und stellen im Nebensatz die Frage: "Wenn ich schon mal mit Ihnen spreche, wissen Sie eigentlich, ob ich hier Schnee schieben muss?"
Wir versuchen im Folgenden die häufigsten Fragen für Sie zu beantworten und Ihnen so einen ausreichenden Überblick über die Situation in Deutschland zu verschaffen. Dabei gilt wie immer, dass wir Ihnen in konkreten Einzelfällen empfehlen, einen Rechtsbeistand zu konsultieren, da wir keine anwaltliche Beratung leisten.
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Anlieger. Diese (Grundstückseigentümer) müssen vor Ihren Grundstücken Schnee und Eis entfernen und Glätte bekämpfen. Ob es sich um Privateigentümer oder Vermieter handelt ist dabei nicht relevant. Auch wenn Eigentümer in der Regel entsprechend Dritte beauftragen können, obliegt ihnen die Pflicht und Verantwortung.
Gut zu wissen:
Auch Hinterlieger müssen Schnee schieben. „Hinterlieger“, also Eigentümer des hinteren Teils eines sogenannten „Hammergrundstücks“ (Bebauung in
zweiter Reihe) können auch die Verantwortung für die Beräumung des Gehweges tragen. Nämlich dann, wenn Ihr Grundstück mit der öffentlichen Straße verbunden ist. Dies ist in der Regel durch eine
entsprechende Zufahrt, die meistens vorgeschrieben ist, gegeben. Die Verpflichtung zur Schnee- und Eisbekämpfung erstreckt sich dann über die Breite der Zufahrt. Wenn an der Zufahrt hingegen nur
Wegerechte am Vordergrundstück bestehen, entfällt diese Pflicht, insoweit nichts anderes anderweitig vertraglich geregelt ist.
Neben Grundstückseigentümern gelten in diesem Sinne beispielsweise auch Erbbauberechtigte und Nießbraucher als Anlieger. Gibt es keine Anlieger,
übernehmen öffentlich bestellte Drittbesorger die winterdienstlichen Aufgaben. So z.B. bei öffentlichen Parkplätzen.
Grundsätzlich und zusammengefasst kann man sagen, dass Schnee und Eis an Werktagen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 9:00 und 20:00 Uhr geräumt sein sollten. Bei der Uhrzeit wird es jedoch kompliziert. Während diese Zeitspannen für Berlin genau zutreffen, können in anderen Bundesländern und sogar innerhalb dieser Bundesländer unterschiedliche, abweichende Vorgaben existieren. Bundeseinheitliche Spielregeln sind hier leider weder aus der Rechtsprechung noch aus Gesetzen sicher ableitbar. Das ist kommunal unterschiedlich. Grob lässt sich nur sagen, dass Nachts nicht geräumt werden muss.
In Potsdam beispielsweise - es handelt sich um die Landeshauptstadt Brandenburgs - ist Werktags bereits ab 6:00 Uhr morgens zu räumen und zahlreiche Länder und Kommunen sind an Sonn- und Feiertagen weniger gnädig als Berlin und es muss bereits ab 8:00 Uhr geräumt werden.
Es ist also in jedem Fall empfehlenswert, die genannten Zeitspannen bestenfalls als Orientierung zu nutzen. Die genauen Zeiten sollten Eigentümer bei ihrer zuständigen Stadt- oder Kommunalverwaltung erfragen.
Im großen und ganzen lässt sich zusammenfassen, dass der Weg vor der Tür und zum Briefkasten geräumt werden muss. Weiterhin kommt der Gehweg vor dem Grundstück dazu, jedenfalls in dem Ausmaß, indem das Grundstück an der öffentlichen Straße oder den Weg angrenzt.
Gut zu wissen:
Es keine zulässige Option, einfach ein Warnschild für Fußgänger und Radfahrer mit Hinweisen wie "Vorsicht Glätte" oder "Betreten auf eigene Gefahr" aufzustellen. Das entbindet einen Eigentümer nicht von seinen Pflichten.
Da Gehwege eigentlich Eigentum der Gemeinden oder Kommunen sind, kann es durchaus Sinn machen hier einmal nachzufragen, ob nicht möglicherweise schon ein Winterdienst mit der Beräumung beauftragt ist. Die Regel wäre dies allerdings leider nicht. Die Gemeinden nutzen meistens ihre Möglichkeiten, die Pflichten zur Beseitigung von Schnee und Eis auf die Eigentümer der Grundstücke abzuwälzen. Aber wie immer gilt: Fragen kostet nichts. Es ist auch denkbar, dass man sich an schon bestehenden Winterdienstverträgen von Eigentümergemeinschaften oder Kommunen, Gemeindezentren usw. beteiligen kann.
Es muss das gefahrlose Begehen ermöglicht werden. Als Orientierungshilfe kann man sich merken, dass es möglich sein sollte, dass zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen. Das wird unter einer Breite von einem Meter kaum möglich sein. Empfehlenswert ist aus unserer Sicht eher eine Breite von 1,5 Metern.
Auch hier variieren die örtlichen Vorgaben jedoch, weshalb man sich bei seiner zuständigen Gemeinde oder Kommune informieren sollte. Häufig werden Unterschiede gemacht und für hochfrequentierte Hauptstraßen gelten andere Regeln als für Wege in dörflicher Umgebung. Nehmen wir wieder Berlin als Beispiel. Die Mindestbreite beträgt in der Hauptstadt grundsätzlich einen Meter. Für Gehwege von Hauptverkehrsstraßen und Geschäftsstraßen gelten 1,5 Meter und "in besonderen Fällen" ist die Vorgabe 3 Meter.
Neben der Räumung des Schnees muss übrigens auch Glätte bekämpft werden. Das erfordert in der Regel das Streuen von "abstumpfenden Mitteln". Welche Mittel hier empfehlenswert und zulässig sind, erfahren Sie in einer separaten Antwort.
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Granulat, Asche, Split, Sägespäne oder Sand sind erlaubte und grundsätzlich wirksame Streumittel. Salz und auch spezielle Tausalze sind inzwischen größtenteils verboten. Berlin und Hamburg verbieten die Verwendung von Auftaustoffen beispielsweise gänzlich. Berlin verbietet die Verwendung auch auf Privatgrundstücken und Verstöße werden mit bis zu 10.000 Euro belegt.
Von Potsdam, Stuttgart und Fürth wissen wir beispielsweise, dass die Salzstreuung in Ausnahmefällen, bei besonders extremen Wetterlagen mit nahezu unbekämpfbarem Eisregen erlaubt ist. Wer Salz oder ähnliches verwenden möchte, sollte die Zulässigkeit beim zuständigen Ordnungs- oder Bezirksamt erfragen. Wir empfehlen jedoch, darauf zu verzichten. Tatsächlich ist es so, dass Baum- und andere Pflanzenbestände durch die Verwendung von Salzen nachhaltig geschädigt werden können. Zudem gelangen die Salze häufig in das Grundwasser und werden auch durch Kläranlagen oft nicht vollständig gefiltert.
Theoretisch sind "Strafen" bis zu 10.000 Euro möglich. Juristisch exakt formuliert handelt es hierbei um Bußgelder im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und nicht um eine Strafe. Die maximalen Ordnungsgeldhöhen variieren je nach Bundesland.
Neben dem Ordnungsgeld spielen bei Pflichtverletzungen jedoch auch Schadenersatzforderungen geschädigter Personen eine Rolle. Entstehen Personenschäden, kann es also sehr schnell noch teurer werden. Behandlungskosten, Verdienstausfallkompensationen und Schmerzensgelder sind nicht zu unterschätzen. Zudem können Kosten für angeordnete Ersatzvornahmen auf den Eigentümer abgewälzt werden.
Mögliche Konsequenzen, wenn man seinen Pflichten im Winter nicht nachkommt, sollten also auf keinen Fall unterschätz werden.
Natürlich muss der 100 Jahre alte Eigentümer diese Pflichten nicht erfüllen. Es sei denn, er ist körperlich dazu in der Lage.
Wer körperlich oder wirtschaftlich nicht dazu in der Lage ist, die winterlichen Pflichten zu erfüllen, kann sich in der Regel davon befreien lassen. In Berlin wäre ein entsprechender Antrag beim "Amt für Regionalisierte Ordnungsaufgaben" zu stellen. Hier würde die BSR (Berliner Stadtreinigung) die Aufgaben ersatzweise übernehmen.
Das ist rechtlich möglich. Jedoch müssen derartige Pflichten ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein. Hinweise oder Klauseln in der Hausordnung reichen nicht aus.
Besteht eine solche vertragliche Pflicht, kann eine Befreiung der Verpflichtung auch im hohen Alter oder durch Krankheit entfallen. Aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ( Az. 21 S 42/88)
lässt sich klar feststellen, dass im Falle der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung ein Ersatz besorgt werden muss. Hier gilt allerdings auch wieder, dass der Eigentümer hierzu wirtschaftlich auch
in der Lage sein muss.
Die Frage mag trivial erscheinen, ist aber durchaus berechtigt. Tatsächlich geht es bei heftigem Schneefall recht schnell, dass sich der Schnee auftürmt eine jede Menge Platz braucht. Die Schneemassen müssen am Rand des Gehweges bleiben und dürfen nicht auf die Fahrbahn geschoben werden.
Ist auf dem Gehweg kein Platz mehr für den Schnee, kann er entweder auf einem freien Grünstreifen oder auf dem eigenen Grundstück "gelagert" werden. Auch hierbei ist darauf zu achten, dass keine neue Gefahrenstelle entsteht.
Gullys und sonstige Abflüsse sollten nicht durch Schnee blockiert werden, da Tauwasser, sobald die Temperaturen wieder steigen, so möglicherweise nicht ablaufen kann und sich staut. Fallen die Temperaturen wieder, besteht so zusätzlich die Gefahr, dass sich Eis bildet.
Eindeutige oder gar bundeseinheitliche Regelungen hierzu sind uns nicht bekannt. Grundstückseigentümer haben jedoch grundsätzlich immer eine Verkehrssicherungspflicht. Möglicherweise vom Dach fallender Schnee oder sich lösenden Eiszapfen haben ein erhebliches Gefahrenpotential.
Inwieweit ein Eigentümer hier reagieren muss, wird jedoch regelmäßig eine Ermessensfrage sein. Klar dürfte sein, dass es unverhältnismäßig wäre, vom Eigentümer zu verlangen, sich selbst in Gefahr zu begeben oder wiederholt hohe Summen für die Beseitigung einschließlich Fachfirma und Gerüstbau auszugeben. Eine allgemeinverbindliche Einschätzung ist jedoch selbst hier kaum möglich.
Im Zweifel können sowohl Eigentümer als auch Passanten und außenstehende bei einer akuten Gefahr durch Schnee oder Eis auch immer den Notruf wählen und die Feuerwehr alarmieren.
Sie erreichen die Feuerwehr in Deutschland bundesweit, indem Sie die 112 anrufen.
Tatsächlich ist das regelmäßig zu bejahen. Meistens befinden sich Hydranten auf dem Gehweg in der Nähe der Fahrbahn. Auch Hydranten müssen von Schnee und Eis befreit werden. So wird eine verzögerungsfreie Löschwasserentnahme im Notfall gewährleistet.
Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit Ihres Grundstückes tragen Sie auch dann, wenn Sie nicht zu Hause sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie arbeiten oder im Urlaub sind. Abhilfe kann hier z.B. eine Vereinbarung mit Freunden oder dem Nachbarn schaffen.
Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung: H&Z Immobilien aus Berlin Köpenick
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Das Sachverständigenbüro H&Z Immobilien ist ein inhabergeführtes Immobilienunternehmen aus Berlin Köpenick, das sich insbesondere auf die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Wohnungen spezialisiert hat. Das Sachverständigenbüro existiert seit 2015. Der Geschäftsführer und Inhaber Benjamin Zühlke, geboren in Schöneiche bei Berlin, steht seinen Klienten als DEKRA-zertifizierter (D1 Plus) Sachverständiger für Immobilienbewertung, geprüfter und staatlich anerkannter Immobilienkaufmann (IHK), Schimmelexperte und erfahrener Immobilienberater für sämtliche Fragen zum Thema Immobilienbewertung und Immobilienanalyse in Berlin und Brandenburg zur Verfügung.
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