Die kurze Antwortet lautet: Ja.
Etwas länger: Es ist nicht selten, dass jemand schon zu Lebzeiten eine oder mehrere Immobilien übertragen bekommt. Das kann beispielsweise steuerliche Gründe haben oder soll einfach
Streitigkeiten zwischen Geschwistern oder anderen Familienmitgliedern frühzeitig ausräumen. Meistens sind es die Eltern, die ihr Haus, Grundstück o.Ä. an eines Ihrer Kinder übertragen.
Hier soll im Vorfeld häufig geklärt werden, wie hoch der Verkehrswert der Immobilie ist. So kann das begünstigte Kind beispielsweise die anderen Geschwister als Ausgleich "auszahlen" oder
die Eltern übertragen andere Vermögenswerte in ähnlicher Höhe an die anderen Kinder. In vielen Fällen sichern sich die Eltern jedoch ein Wohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht an
der Immobilie, weil sie diese trotz der Schenkungen / Aufteilung noch bis zu ihrem Tod selbst bewohnen möchten. Ist eine Immobilie mit einem solchen Recht belastet, ist das grundsätzlich
wertmindernd. Da die Ermittlung des Verkehrswertes in der Regel vor der Übertragung stattfinden soll, sind zum Zeitpunkt der Bewertung noch keine Belastungen im Grundbuch eingetragen.
Dennoch ist es auf Wunsch möglich, die bereits geplante Belastung der Immobilie bei der Berechnung des Verkehrswertes schon mitaufzunehmen. Ob es sinnvoll ist, bei der Vermögensaufteilung
den geminderten Verkehrswert anzusetzen, ist eine Frage. Hierzu beraten wir Sie, wenn Sie es wünschen, jedoch gerne umfassend. Die rein steuerliche Bewertung dieser Frage ist jedoch an
den Steuerberater zu adressieren.